Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, zusammen mit der Angebotsbeschreibung Bestandteil der beiderseitigen Vereinbarung zwischen Bereit Exklusiv Immobilien GmbH, im folgenden “Makler” genannt u. d. Angebotsempfänger Käufer/Verkäufer. Nur mit einer von uns schriftlich genehmigten Zustimmung, würde ein Vertragsbestandteil unser AGBs verändert, falls der Angebotsempfänger abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGBs geltend macht.

§ 1 Doppeltätigkeit Verkäufer und Käufer

Der Makler ist berechtigt für beide Vertragspartner ( Verkäufer und Käufer ) provisionspflichtig tätig zu werden.

§ 2 Verbot der Weitergabe

Alle Informationen incl.des Objektnachweises des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bzw. Angebotsempfänger bestimmt. Dem Angebotsempfänger ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Maklers, an dritte Personen oder Institutionen weiter zu geben. Verstößt der Angebotsempfänger gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Angebotsempfänger verpflichtet, an den Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten. Es bleibt vorbehalten einen weiteren Schadenersatz geltend zu machen.

§ 3 Informationspflicht des Verkäufer bei Eigenverkauf ohne den Makler

Für den Fall, dass der Verkäufer eine Immobilie, die er dem Makler in Auftrag geben hat an einen Interessenten von ihm oder Dritten verkauft, ist er verpflichtet bei der Maklerfirma nachzufragen, ob der vorgesehene Käufer durch die Zuführung des Maklers, seine Immobilie bekannt gemacht wurde. Hierzu verpflichtet er sich, die Kontaktdaten des Käufers zu nennen. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler die Vollmacht zur Einsichtnahme ins Grundbuch, behördliche Akten, und insbesondere in die Bauakten. Ebenfalls erteilt er die Vollmacht und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter falls vorhanden, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen. Als weiteres erteilt er dem Makler die Einsicht in das Grundbuch und bevollmächtigt ihn eine Kopie des Grundbuchauszuges beim Grundbuchamt anzufordern.

§ 4 Angaben des Eigentümers bezüglich der Objektangaben

Der Makler übernimmt für die Richtigkeit der Objektangaben keinerlei Haftung. Es handelt sich bei Objektinformationen lediglich um vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammende Informationen. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler gibt diese Informationen, die er von o.g. Personen erhalten hat, nur an den Angebotsempfänger weiter.

§ 5 Haftungsbegrenzung

Eine Haftung des Maklers wird nur auf grob fahrlässiges oder auch vorsätzliches Verhalten begrenzt. Alle Angebote des Maklers sind freibleibend. Ein Irrtum und Zwischenverkauf, -vermietung oder -verpachtung bleiben generell vorbehalten

§ 6 Folgegeschäfte

Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatz- oder Folgegeschäft. Ein Ersatz oder Folgegeschäft liegt speziell vor, wenn der Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, statt es zu mieten, oder umgekehrt.

§ 7 Beurkundung

Der Makler hat generell einen Anspruch auf die Teilnahme des notariellen Beurkundungstermins und auf eine Ausfertigung der notariellen Kaufurkunde.

§ 8 Vertragsabschluss

kommt durch die Nachweis- und Vermittlungstätigkeit des Maklers ein Vertrag zustande, so ist vom Auftraggeber die jeweils vereinbarte Provision an den Makler zu zahlen. Die Provisionsforderung ist mit Abschluss des rechtswirksamen notariellen Kaufvertrag verdient. Der Makler hat auch dann Anspruch auf eine Provision, wenn infolge der Vermittlung zunächst eine Anmietung oder Pacht des Objektes erfolgte und oder der Kauf/Verkauf erst zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen wird. Dies gilt für zwei Jahre nach Mietvertragsbeginn. 

§ 9 Verjährung

Eine Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen dem Makler wird auf 3 Jahre begrenzt. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen wurde. Für den Fall, dass die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese Verjährungsfristen für den Makler.

Wird dem Interessent ein von der Maklerfirma angebotenes Objekt später direkt oder über Dritte noch einmal angeboten, ist er verpflichtet, dem Anbietenden gegenüber die durch Bereit Immobilien GmbH oder der Peter Bereit Exklusiv Immobilien erlangte Vorkenntnis geltend zu machen und etwaige Maklerdienste Dritter bezüglich der Objekte von der Bereit Immobilien GmbH abzulehnen. An diesen Angebotsschutz ist der Interessent für die Dauer von 12 Monaten gebunden, gerechnet ab Angebotsabgabe durch Bereit Immobilien GmbH oder der Peter Bereit Exklusiv Immobilien. Der Provisionsanspruch ist auch fällig, wenn ein notarieller Kauf/Verkauf mit einer anderen Person zustande kommt, mit dem der Empfänger des Exposés in einem besonders engen, persönlichen oder ausgeprägten wirtschaftlichen Verhältnis steht.

§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Baden-Baden, es sein denn, es gibt andere im speziellen Fall gesetzliche Bestimmungen die eingehalten werden müssen Es gilt auf jeden Fall das deutsches Recht.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berühren. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die unwirksame Bestimmung muss dann gemäß §306 Abs. 2 BGB durch eine entsprechende gesetzliche Regelung ersetzt werden.